Rn 22

Gegen ein im ersten Rechtszug ergangenes erstes Versäumnisurteil (Rn 14 ff) steht dem Kl der Einspruch nach § 338 zu. Gegen ein die Klage als unzulässig verwerfendes Prozessurteil (Rn 18 ff) ist die Berufung nach § 511 statthaft. Ist die Entscheidung in einer falschen Form verlautbart worden, steht dem Kl nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das nach der Art der ergangenen als auch das bei korrekter Entscheidung zulässige Rechtsmittel zu (BGH NJW 99, 583, 584 [BGH 03.11.1998 - VI ZB 29/98]; München NJW-RR 19, 886 [OLG Köln 12.12.2018 - 17 W 134/18]: Endurteil statt Versäumnisurteil).

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