Rn 21

Erscheint der Kl nicht und stellt der Bekl gleichwohl nicht den Antrag auf Entscheidung durch Versäumnisurteil, so liegt darin ein Nichtverhandeln, mit der Folge, dass auch er nach § 333 säumig wird und das Gericht die in § 251a vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten hat (Zweibr FamRZ 83, 1154, 1155). Hierbei sollte das Gericht prüfen, ob der Bekl nicht gute Gründe für sein Verhalten hat, die eine Vertragung nach § 227 I rechtfertigen, bevor es gegen den Willen beider Parteien vAw nach Lage der Akten entscheidet (§ 251a I) oder das Ruhen des Verfahrens (§ 251a III) anordnet (Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 4 ff).

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