Rn 36

Form und Inhalt der Entscheidung entsprechen grds dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Versäumnisurteil (Rn 15). Im Rubrum sind der Erlass der Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren (Bergerfurth JZ 89, 296, 300 [BAG 16.03.1988 - 7 AZR 587/87]) und der Tag der Übermittlung an die Geschäftsstelle zu vermerken. Diese hat zur Folge, dass eine danach eingehende Verteidigungsanzeige dem Erlass des Versäumnisurteils nicht mehr entgegensteht. Erlassen ist das nicht zu verkündende Versäumnisurteil jedoch erst mit der Zustellung nach § 310 III 1 (Unnützer NJW 78, 985, 986; MüKoZPO/Musielak § 318 Rz 7; St/J/Leipold § 310 Rz 27 Fn 48; aA mit Übergabe an Geschäftsstelle: LG Stuttg AnwBl 1981, 197, 198; Rau MDR 01, 794, 795; B/L/H/A/G/Hunke § 318 Rz 4; HK-ZPO/Saenger § 318 Rz 6), die an beide Parteien erfolgt sein muss (BGH NJW 94, 3359, 3360 [BGH 05.10.1994 - XII ZB 90/94]). Bedeutsam ist dies insbesondere für die Berechnung der Einspruchsfrist gem § 339 ZPO (vgl § 339 Rn 2).

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