Rn 26

Schließlich kann der Kl – was va nach richterlichem Hinweis auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Fall sein wird – sich dazu entschließen, ebenfalls nicht zu verhandeln, in dem er den Antrag auf eine Entscheidung durch Versäumnisurteil nicht stellt. Für das Gericht eröffnen sich dann die in § 251a vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten (Musielak/Voit/Stadler Rz 5; MüKoZPO/Prütting Rz 7; s.a. § 330 Rn 21).

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