Rn 2

Eine Entscheidung nach § 331a kann nur dann ergehen, wenn auch ein Versäumnisurteil erlassen werden könnte (BGH NJW-RR 90, 342 [BGH 19.12.1989 - VI ZR 32/89]; Schlesw NJW 69, 936 [OLG Schleswig 20.12.1968 - 5 U 164/68]). Dazu wird auf die Kommentierung zu § 330 (§ 330 Rn 3–13) und § 331 (§ 331 Rn 2–14) verwiesen.

 

Rn 3

Nach dem FamFG sind Entscheidungen nach Lage der Akten nur in den Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) zulässig. In Ehesachen sind instanzbeendende Entscheidungen nach Lage der Akten durch § 130 II FamFG ausgeschlossen (BTDrs 16/6308, 228). Zur früheren Rechtslage nach § 612 IV und § 632 IV aF vgl MüKoZPO/Bernreuther 3. Aufl § 612 Rz 8 u § 632 Rz 9; Zö/Philippi 27. Aufl § 612 Rz 4 und § 632 Rz 6.

 

Rn 4

Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 331a ist der Prozessantrag der erschienenen Partei (RGZ 159, 357, 360; Schlesw FamRZ 91, 95, 96), der jedoch bereits in dem (ersten) Termin gestellt werden kann, in dem die Sache vertagt wird (BGH NJW 64, 658, 659 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62]). Zulässig ist es, die Entscheidung nach § 331a primär oder hilfsweise statt eines Versäumnisurteils zu beantragen, wenn die in erster Linie begehrte Entscheidung nicht ergehen darf. Unstatthaft ist es dagegen ein Eventualverhältnis der Anträge für den Fall, dass der Hauptantrag ist der Sache unbegründet ist (allgM).

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