Gesetzestext
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 2Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.
Rn 1
Die sofortige Beschwerde wurde der erschienenen Partei deshalb eingeräumt, weil mit der Zurückweisung des Versäumnisurteils ein für sie wichtiges Präjudiz verweigert und der säumigen Partei Gelegenheit zur Sanierung des Versäumnisses gegeben wird (Mot zur CPO, 233 = Hahn/Mugdan, 296).
B. Statthaftigkeit und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde.
Rn 2
Das Gericht muss den Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen haben. Die Zurückweisung des Antrags auf eine Entscheidung nach Lage der Akten ist nach Abs 2 unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist auch statthaft, wenn der Antrag aus anderen als den in § 335 I genannten Gründen zurückgewiesen wurde (RGZ 63, 364, 365; Hamm NJW-RR 91, 703 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]). Die ganz hM nimmt darüber hinaus an, dass auch die auf § 337 gestützte Vertagung die sofortige Beschwerde eröffnet; dem dürfte aber nicht zu folgen sein (dazu § 337 Rn 11).
Rn 3
Form und Frist der sofortigen Beschwerde ergeben sich aus § 569. Die Notfrist von zwei Wochen beginnt grds mit der Zustellung, spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Beschlusses zu laufen (vgl Musielak/Voit/Stadler Rz 1 mit zutr Hinweis auf BTDrs 14/4722, 122; unzutr ThoPu/Reichold Rz 1 Fristbeginn mit der Verkündung; § 577 II 1 aF mit der Sonderreglung für § 336 ist aufgehoben).
C. Verfahren und Entscheidungen des Beschwerdegerichts.
Rn 4
Die Zurückweisung des Prozessantrags beschwert die erschienene Partei, begründet jedoch keine Rechte für den säumigen Gegner. Dieser wird daher im Beschwerdeverfahren nicht gehört und ihm steht – wenn die Beschwerde Erfolg hat und das Versäumnisurteil ergeht – nur der Einspruch gegen die Sachentscheidung zu (RGZ 37, 396, 398; KG MDR 83, 412 [KG Berlin 24.01.1983 - 8 W 6342/82]).
Rn 5
Die unbegründete Beschwerde weist das Beschwerdegericht zurück. Auf die begründete Beschwerde hebt das Beschwerdegericht den Beschl auf und überträgt dem Ausgangsgericht die weiteren Anordnungen. Eine Entscheidung in der Sache – insb der Erlass eines Versäumnisurteils – ist dem Beschwerdegericht verwehrt (BGH NJW 95, 2563, 2564; Hamm NJW-RR 91, 703, 704 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]).
D. Weiteres Verfahren des Ausgangsgerichts.
Rn 6
Nach erfolgloser Beschwerde ist vAw zu terminieren und es sind beide Parteien zu laden (s § 335 Rn 14). Bei erfolgreicher Beschwerde ist nur die erschienene Partei zu laden (Abs 1 S 2). Erscheint die zuvor säumig gewesene Partei dennoch, ist sie zur Verhandlung zuzulassen (Zweibr FamRZ 97, 506), so dass dann kein Versäumnisurteil mehr ergehen kann (aA BeckOKZPO/Toussaint Rz 13.3, nach dem die im vorangegangenen Termin säumige Partei auch in dem neuen Termin stets als säumig zu behandeln sei). Die hM macht wiederum eine Ausnahme, wenn die Partei auch den Einspruchstermin versäumt und der Gegner den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345) beantragt hatte (MüKoZPO/Prütting Rz 6; Musielak/Voit/Stadler Rz 2 Fn 8; St/J/Bartels Rz 7; Zö/Herget Rz 8). Dem ist nicht zu folgen: Die Aufhebung des ein (zweites) Versäumnisurteil zurückweisenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren führt nicht dieses herbei, sondern zur Fortsetzung der Verhandlung über den Einspruch, in der der Einspruchsführer, wenn er erscheint, in seiner Sache auch verhandeln darf (zutr daher Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 12). Erscheint der Beschwerdeführer im neuen Termin nicht oder beantragt er kein Versäumnisurteil, so ist – wenn beide Parteien säumig sind – nach § 251a zu verfahren; andernfalls kann die erschienene Partei ggü der nunmehr säumigen ihrerseits das Versäumnisurteil beantragen.