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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 339 ZPO – Einspruchsfrist.

Dr. iur. Alfred Göbel
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Gesetzestext

 

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) 1Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Einspruchsfrist hat dieselbe Funktion wie die Rechtsmittelfristen (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Sie bestimmt, wann die Rechtskraft eines Versäumnisurteils eintritt (BGH NJW 76, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]). Mit einheitlichen Fristen von zwei Wochen nach Abs 1 (und von einer Woche in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 59 S 1 ArbGG), die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (BVerfGE 36, 298, 303 [BVerfG 15.01.1974 - 2 BvL 9/73]), sollte die Praktikabilität erhöht werden (Mot aaO). Bei Auslandszustellungen gilt seit Juni 2017 eine Mindesteinspruchsfrist von einem Monat (Abs 2). Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Schuldner vom Ausland auf das Versäumnisurteil reagieren muss (vgl Begr BTDrs 18/10714, 19; s zur Gesetzeshistorie BeckOKZPO/Toussaint Rz 11.1).

B. Zwei-Wochen-Frist (Abs 1).

I. Voraussetzungen der Frist.

 

Rn 2

Der Lauf der Einspruchsfrist setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils nach § 317, § 313b I, II voraus, wodurch sichergestellt wird, dass die beschwerte Partei von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann (BGHZ 164, 347, 353). Nicht ausreichend ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils (allg BGHZ 186, 22, 25; zum VU Stuttg Justiz 12, 39, 40). Die Zustellung des Sitzungsprotokolls nach § 159 ff enthält nur dann auch die des Versäumnisurt nach § 317 I,

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