Rn 2

Taugliche Kl im Gerichtsstand des § 34 sind Prozessbevollmächtigte – einschließlich der Unterbevollmächtigten, deren Auftraggeber je nach Vertragsgestaltung die Prozesspartei oder der Hauptbevollmächtigte sein kann – Beistände (§ 90) und Zustellungsbevollmächtigte (§ 184). Die Erwähnung der Gerichtsvollzieher in § 34 ist überholt, da zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Gerichtsvollzieher kein privatrechtlicher Vertrag zustande kommt, der Gerichtsvollzieher vielmehr kraft Öffentlichen Rechts tätig wird und seine Kosten erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren (vgl § 1 I Nr 7 JBeitrO) beitreibt.

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