Rn 2
§ 340 I schreibt die Schriftform (§ 126 BGB) vor (BGH NJW-RR 94, 1213). Diese Form wird nach § 130a I 1 auch durch elektronische Übermittlung des Schriftsatzes durch Tele- oder Computerfax gewahrt (BGHZ 167, 214, 221; NJW 08, 2649, 2650 – zum Unterschriftserfordernis s Rn 3). Anstatt in Schriftform kann – soweit nach § 130a II durch Rechtsverordnung zugelassen – der Einspruch in elektronischer Form (§ 126a BGB) eingelegt werden. Ges Ausnahmen von der Schriftform sind § 496 und §§ 59 S 2 ArbGG, die für die Verfahren vor den Amts- und vor den Arbeitsgerichten die Einlegung durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ermöglichen. Die Rspr lässt auch eine Einspruchseinlegung durch Erklärung zu Protokoll des Prozessgerichts jedenfalls dann zu (BGHZ 105, 197, 200; Zweibr MDR 92, 998; Frankf NJOZ 2006, 511, 512), wenn der Einspruchsführer bereits schriftsätzlich erwidert und im Termin entweder wegen drohender Präklusion nicht verhandelt hatte oder verspätet erschien, nachdem die Verhandlung geschlossen und das Versäumnisurteil bereits verkündet worden war. Die auf den Wortlaut verweisende gegenteilige Ansicht der Literatur (vgl Musielak/Voit/Stadler Rz 1; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 9; Zö/Herget Rz 1) führt hier zu einer mit dem Gebot zu effektiver Rechtsschutzgewährung unvereinbaren Überspannung formaler Anforderungen (vgl BGHZ 105, 197, 201); die Unzulässigkeit des Einspruchs beruhte zudem auf der Verletzung der dann bestehenden Hinweispflicht, dass der Einspruch trotz richterlicher Protokollierung nicht den ges Anforderungen genüge (so zutr Frankf aaO).
Rn 3
Der in Schriftform eingelegte Einspruch muss als bestimmender Schriftsatz gem. § 130 Nr 6 unterschrieben sein (BGHZ 101, 134, 137; aA LG Heidelberg NJW-RR 87, 1213, 1214; OLGR Celle 06, 811). Bei elektronischer Übermittlung durch Tele- oder Computerfax. genügt nach § 130 Nr 6 die Wiedergabe der Unterschrift auf der Kopie (BGHZ 144, 160, 164). Nicht ausreichend ist es, wenn ein Schriftsatz mit einer eingescannten Unterschrift mit Hilfe eines normalen Telefaxgeräts übermittelt wird (BGH NJW 06, 3784, 3785 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 40/05]), während die mit der Geschäftsstelle vereinbarte Übermittlung des Schriftsatzes mit der Unterschrift als Bilddatei (PDF-Dokument) als E-Mail-Anlage genügt (BGH NJW 08, 2649, 2650 [BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08]; s.a. NJW 15, 1527 [BGH 18.03.2015 - XII ZB 424/14]).
Rn 4
Eingegangen ist ein Schriftstück, wenn es in eine Empfangseinrichtung des Gerichts (Briefkasten- oder Brieffach) gelangt ist; ein elektronisch übermitteltes Dokument, wenn die Nachricht von dem Empfangsgerät vollständig gespeichert worden ist (BGHZ 167, 214, 219).