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Der Einspruch kann – statt im Termin tw zurückgenommen – von vornherein auf einen Teil der Entscheidung beschränkt werden (Donau MDR 1955, 22). Das ist in Bezug auf die Hauptsache zulässig, wenn der Rechtsstreit nur für oder gegen einzelne Streitgenossen fortgesetzt (vgl BGH VersR 87, 988 [BGH 15.04.1987 - VIII ZB 4/87]) oder nur ein teilurteilsfähiger Gegenstand der Entscheidung angefochten werden soll (Celle NJW 72, 1867, 1868). Zulässig ist nach der Rspr ein auf die Kostenentscheidung (Brandbg NJW-RR 00, 1668 [OLG Brandenburg 21.01.1999 - 1 W 42/98]) beschränkter Einspruch. Die Teilanfechtung muss nicht schon in der Einspruchsschrift, sondern kann bis zur Antragstellung im Termin (danach läge eine zulässige Teilrücknahme vor) erklärt werden.

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