Gesetzestext
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) 1Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; |
2. |
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. |
2Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
(3) 1In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. 2Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. 3§ 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.
Rn 1
Der Einspruch wurde ursprünglich (§ 305 CPO) durch die vom Einspruchsführer vorzunehmende Zustellung eines bestimmenden und die Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes an den Gegner mit einer Ladung zum Termin erhoben (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Mit der Novelle vom 1.6.1909 (RGBl 475) wurde die Partei- durch die Amtszustellung abgelöst. Die Rechtsmittel und der Einspruch waren fortan durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht oder – soweit ges zulässig – durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers einzulegen. Die förmlichen Anforderungen an die Einspruchsschrift blieben iÜ unverändert (Stein, Novelle 1909, 54). Die Vereinfachungsnovelle 1976 (BGBl I 3281) hat die Zulässigkeit einer Teilanfechtung des Versäumnisurteils (Abs 2 S 2) klargestellt sowie im Interesse der Prozessförderung anstelle einer im Einspruchstermin vom Richter gesetzten Frist dem Einspruchsführer durch Gesetz (Abs 3 S 1) auferlegt, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie seine die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen in der Einspruchsfrist vorzutragen (BTDrs 7/2729, 80f).
B. Einlegung des Einspruchs (Abs 1).
Rn 2
§ 340 I schreibt die Schriftform (§ 126 BGB) vor (BGH NJW-RR 94, 1213). Diese Form wird nach § 130a I 1 auch durch elektronische Übermittlung des Schriftsatzes durch Tele- oder Computerfax gewahrt (BGHZ 167, 214, 221; NJW 08, 2649, 2650 – zum Unterschriftserfordernis s Rn 3). Anstatt in Schriftform kann – soweit nach § 130a II durch Rechtsverordnung zugelassen – der Einspruch in elektronischer Form (§ 126a BGB) eingelegt werden. Ges Ausnahmen von der Schriftform sind § 496 und §§ 59 S 2 ArbGG, die für die Verfahren vor den Amts- und vor den Arbeitsgerichten die Einlegung durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ermöglichen. Die Rspr lässt auch eine Einspruchseinlegung durch Erklärung zu Protokoll des Prozessgerichts jedenfalls dann zu (BGHZ 105, 197, 200; Zweibr MDR 92, 998; Frankf NJOZ 2006, 511, 512), wenn der Einspruchsführer bereits schriftsätzlich erwidert und im Termin entweder wegen drohender Präklusion nicht verhandelt hatte oder verspätet erschien, nachdem die Verhandlung geschlossen und das Versäumnisurteil bereits verkündet worden war. Die auf den Wortlaut verweisende gegenteilige Ansicht der Literatur (vgl Musielak/Voit/Stadler Rz 1; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 9; Zö/Herget Rz 1) führt hier zu einer mit dem Gebot zu effektiver Rechtsschutzgewährung unvereinbaren Überspannung formaler Anforderungen (vgl BGHZ 105, 197, 201); die Unzulässigkeit des Einspruchs beruhte zudem auf der Verletzung der dann bestehenden Hinweispflicht, dass der Einspruch trotz richterlicher Protokollierung nicht den ges Anforderungen genüge (so zutr Frankf aaO).
Rn 3
Der in Schriftform eingelegte Einspruch muss als bestimmender Schriftsatz gem. § 130 Nr 6 unterschrieben sein (BGHZ 101, 134, 137; aA LG Heidelberg NJW-RR 87, 1213, 1214; OLGR Celle 06, 811). Bei elektronischer Übermittlung durch Tele- oder Computerfax. genügt nach § 130 Nr 6 die Wiedergabe der Unterschrift auf der Kopie (BGHZ 144, 160, 164). Nicht ausreichend ist es, wenn ein Schriftsatz mit einer eingescannten Unterschrift mit Hilfe eines normalen Telefaxgeräts übermittelt wird (BGH NJW 06, 3784, 3785 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 40/05]), während die mit der Geschäftsstelle vereinbarte Übermittlung des Schriftsatzes mit der Unterschrift als Bilddatei (PDF-Dokument) als E-Mail-Anlage genügt (BGH NJW 08, 2649, 2650 [BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08]; s.a. NJW 15, 1527 [BGH 18.03.2015 - XII ZB 424/14]).
Rn 4
Eingegangen ist ein Schriftstück, wenn es in eine Empfangseinrichtung des Gerichts (Briefkasten- oder Brieffach) gelangt ist; ein elektronisch übermitteltes Dokument, wenn die Nachricht von dem Empfangsgerät vollständig gespeichert worden ist (BGHZ 167, 214, 219).
C. Inhalt der Einspruchsschrift (Abs 2).
I. Notwendige Angaben (S 1).
Rn 5
Nach dem Gesetz muss die Einspruchsschrift das anzufechtende Urteil bezeichnen (idealiter unter richtiger Angabe des Gerichts, der Parteien, des Aktenzeichens und des Datums der En...