Rn 4

In diesem Fall ist grds nach § 341a weiter zu verfahren und Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anzuberaumen. In dem Termin ist die Zulässigkeit des Einspruchs festzustellen und nach § 160 III Nr 6 zu protokollieren und sodann über die Sache zu verhandeln. Zulässig ist auch die Anberaumung einer auf die Zulässigkeit des Einspruchs beschränkte Verhandlung und eine Entscheidung durch Zwischenurteil (§ 303), das allerdings keine Bindungswirkung nach § 318 hat und nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden kann.

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