Gesetzestext

 

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

 

Rn 1

Auch diese Vorschrift ist Folge des mit der Novelle von 1909 erfolgten Übergangs zur Ladung vAw (s § 340 Rn 1). Nach Eingang der Einspruchsschrift erfolgt die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden (§ 216). Die hM entnimmt den §§ 216 II, § 272 III ein Beschleunigungsgebot, nach dem die Verhandlung über den Einspruch auf den nächst freien Termin anzuberaumen ist (Celle NJW 89, 3023, 3024; Köln MDR 05, 1188, 1189). Der Einspruchstermin ist jedoch nach dem Gesetz dazu bestimmt, über die Hauptsache zu verhandeln (BGH NJW 82, 888 [BGH 19.11.1981 - III ZR 85/80]). Deshalb ist so zu terminieren, dass eine dem Umfang und der Schwierigkeit der Hauptsache angemessene Verhandlungszeit – ggf auch für eine Beweisaufnahme – zur Verfügung steht (zur Problematik einer vorhergehenden Verspätung s.u. Rn 3). Insoweit sind allerdings die besonderen Beschleunigungsgebote gem § 272 Abs 4 (Räumungssachen) und gem § 44 EGZPO (Miet- oder Pachtanpassung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) zu beachten. Ein Termin nur zur Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs ist möglich, wenn das so mitgeteilt wird. Dann muss sich die Partei auf die Verhandlung über den Einspruch einlassen (BGH NJW-RR 08, 876, 877 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]).

 

Rn 2

Die Ladung, die erst nach Eingang des Einspruchs zulässig ist (BGH NJW 11, 928, 929 [BGH 20.12.2010 - VII ZB 72/09]; 15, 3661, 3662 [BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14]), erfolgt durch die vAw veranlasste Zustellung der Terminsbestimmung nach §§ 329 II 2, 166. Die Ladungsfrist (§ 217) muss für beide Parteien eingehalten werden (München OLGZ 74, 241, 243; überholt: RGZ 89, 139, 141). Die Parteien sind über den Zweck der Ladung zu informieren (BGH NJW 82, 888 [BGH 19.11.1981 - III ZR 85/80]) und über die Folgen der Terminsversäumung nach § 215 I 1 zu belehren (dazu BGH MDR 10, 1340, 1341 [BGH 22.09.2010 - VIII ZR 182/09], keine Belehrung über bes Folgen zweiter Säumnis). Fehlt es daran, darf kein (weder ein erstes noch gar ein zweites) VU ergehen.

 

Rn 3

Bei verspätetem Vorbringen ist das Gericht nicht verpflichtet, einen an sich freien Termin für die Verhandlung ausfallen zu lassen, um die Verspätung durch prozessleitende Anordnungen auffangen zu können (BGH NJW 81, 286 [BGH 23.10.1980 - VII ZR 307/79]). Es darf der Partei das rechtliche Gehör aber nicht abschneiden, indem es nach einer solchen Fristversäumung besonders kurzfristig terminiert, um die Sache durch Zurückweisung des Vorbringens als verspätet einfach erledigen zu können (Ddorf MDR 05, 1189, 1190 [OLG Düsseldorf 04.11.2004 - I-5 U 49/04]). Die Zurückverweisung wegen Verspätung im Einspruchstermin kommt ohnehin nicht in Betracht, wenn die versäumten richterlichen Fristen zu kurz bemessen waren oder die Sache auch bei Fristwahrung im Termin nicht hätte erledigt werden können (s § 340 Rn 13).

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