Rn 2

Dieser ist nach Abs 1 S 1 die Regel; die Ausnahmen sind in S 2 geregelt (s Rn 3–6). Welches Kammermitglied zuständiger Einzelrichter ist, muss sich aus einem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan ergeben, der nach § 21g GVG aufzustellen ist. Zweifelsfragen zur internen Zuständigkeit, die durch die originäre Einzelrichterzuständigkeit entstehen können, müssen nach Abs 2 vom Kollegialorgan geklärt werden (BGHZ 156, 147, 152 = NJW 03, 3636, 3637). Im Beschwerdeverfahren ist § 348 II entsprechend anwendbar (BGHZ 156, 147, 152 = NJW 03, 3636, 3637; Rostock OLGR 09, 549). Der Einzelrichter bleibt für das gesamte Verfahren zuständig einschl Kostenfestsetzungsverfahren, Vollstreckungsgegenklage, Nachverfahren gem §§ 302, 600, Wiederaufnahme und als Vollstreckungsorgan nach §§ 887 ff (vgl Kobl NJW-RR 02, 1724, 1725 zur Zuständigkeit der Kammer als Vollstreckungsorgan, wenn diese in der Hauptsache entschieden hat). Der Einzelrichter bleibt auch nach einer Aufhebung und Zurückverweisung zuständig (vgl Kobl Urt v 7.2.18 – 5 U 897/17).

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