Rn 5

Bei Vorliegen des Einverständnisses der Parteien hat der Vorsitzende allein eine unbeschränkte Entscheidungsbefugnis (Abs 3), von der er aber keinen Gebrauch machen muss. Das Einverständnis muss idR ausdrücklich erklärt sein; uU kann aber auch mit dem Stellen von Anträgen nach mündlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Vorsitzenden ein wirksames Einverständnis verbunden sein (vgl BVerfGE 98, 145, 153 [BVerfG 05.06.1998 - 2 BvL 2/97]; Köln Beschl v 9.7.15 – 19 U 32/15 Rz 4; enger: Zö/Greger Rz 19; Ddorf r+s 18, 126). Das Einverständnis umfasst die gesamte Instanz bis zur abschließenden Entscheidung. Für das Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung ist ein neues Einverständnis einzuholen (Zö/Greger Rz 19). Die Parteien können das Einverständnis in entsprechender Anwendung des § 128 II 1 nur widerrufen, wenn sich die Prozesslage wesentlich verändert hat (vgl BGHZ 105, 270, 273 ff; Zö/Greger Rz 19; Musielak/Wittschier Rz 19; aA MüKoZPO/Stackmann Rz 27). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen s.o. § 128 Rn 19. Unter diesen Voraussetzungen kann insb eine Änderung des Streitgegenstandes, zB durch Klageänderung oder Widerklage, zum Widerruf des Einverständnisses berechtigen. Nach aA soll durch Auslegung des Einverständnisses festgestellt werden, ob dieses sich auch auf eine nachträgliche Änderung des Streitgegenstandes bezieht (ThoPu/Reichold Rz 18 mwN). Allerdings werden selten Anhaltspunkte erkennbar sein, auf die eine solche Auslegung gestützt werden kann, und es ist wenig praktikabel, wenn das Gericht prüfen muss, ob das einmal erteilte Einverständnis weiter Bestand hat, ohne dass eine Partei erklärt hat, sie sei mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer nicht mehr einverstanden.

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