Rn 1
§ 35 normiert als Ausfluss der Dispositionsmaxime (Musielak/Heinrich § 35 Rz 1) eine Selbstverständlichkeit, nämlich, dass der Kl zwischen mehreren eröffneten Gerichtsständen frei auswählen kann. Die Norm hat demnach eine rein deklaratorische Funktion.
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