Gesetzestext

 

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung ordnet nur für bestimmte Beweisaufnahmen die Anordnung durch förmlichen Beweisbeschluss an. Dieser soll für die Beteiligten eine gewisse Klarheit über die Prozesssituation, die Beweisfrage, das Beweismittel und die beweisführende Partei herstellen (s § 359). Ansonsten genügt eine formlose Beweisanordnung. Die Vorschrift wurzelt in der gemeinrechtlichen Trennung zwischen Behauptungs- und Beweisverfahren durch das Beweisinterlokut (Engel 1 ff). Im heutigen Zivilprozess, der Verhandlung und Beweisaufnahme in möglichst einem Haupttermin zusammenfasst, ist ein förmlicher Beweisbeschluss nur in wenigen Fällen erforderlich. Es schadet jedoch nicht, wenn er in anderen Fällen erlassen wird.

B. Voraussetzungen.

I. Notwendigkeit eines förmlichen Beschlusses.

 

Rn 2

Zwingend ist ein förmlicher Beschl zu erlassen, wenn eine Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung (§ 358a) oder eine Parteivernehmung (§ 450 I 1) angeordnet werden soll. Besondere Verfahren mit der Notwendigkeit, sie durch Beweisbeschluss anzuordnen, sind auch eine schriftliche Begutachtung (Oldbg MDR 82, 856), eine Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe (BAG NJW 91, 1252) oder im Ausland (§ 363), die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage (§ 377 III) sowie eine Untersuchung gem § 372a. Ebenso bedürfen Entscheidungen über Beweisanordnungen nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a) eines förmlichen Beschlusses. Gleiches gilt für eine Urkundenvorlage gem § 425. In diesen Fällen ist auch ein förmlicher Beschl in Verfahren nach dem FamFG erforderlich‹ soweit eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist (MüKoZPO/Ulrici § 30 FamFG Rz 35; aA Schulte-Bungert/Weinreich/Brinkmann § 30 FamFG Rz 30 und für das FGG Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt § 15 FGG Rz 8). Soweit in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen einzuholen ist, muss diesem die Ernennung des SV jedoch zumindest formlos mitgeteilt werden. Andernfalls könnte dieser sein Recht, den SV abzulehnen, nicht sinnvoll ausüben (BGH NJW 18, 1086 [BGH 17.01.2018 - XII ZB 398/17] Rz 16; 16, 159 Rz 14f).

 

Rn 3

Umstritten ist, ob § 358 für jeden Fall gilt, in dem die Beweisaufnahme nicht in dem Termin durchgeführt werden kann, in dem die Anordnung ergeht, sondern erst in einem Folgetermin. Da hier schon wegen des zeitlichen Abstands eine Klarstellung erforderlich, zumindest aber zweckmäßig ist, sollte auch dieser Fall als ›besonderes Verfahren‹ iSd § 358 behandelt werden (so auch Brandbg FamRZ 01, 294; MüKoZPO/Heinrich Rz 2; St/J/Berger Rz 1; aA Zö/Greger Rz 2).

II. Verfahren.

 

Rn 4

Ergeht der Beschl aufgrund einer mündlichen Verhandlung, ist er zu verkünden, § 329 I 1. Das kann auch in einem nachfolgenden Verkündungstermin geschehen. Ebenso sind Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gem § 128 II 2 und nach Lage der Akten (§§ 251a, 331a) zu verkünden. Zu ihrer Aufhebung und Änderung s §§ 359, 360. Beweisbeschlüsse können ebenso wie formlose Anordnungen selbstständig nicht angefochten werden, § 355 II (BGH NJW 09, 995, 996), es sei denn ihnen kommt die praktische Wirkung einer Verfahrensaussetzung zu (§ 252). Wird jedoch schon durch den Beweisbeschluss in nicht mehr behebbarer Weise in Grundrechte einer Partei eingegriffen, steht dieser die Verfassungsbeschwerde zu (BVerfG NVwZ 05, 681 mwN; BGH NJW-RR 09, 1223 [BGH 28.05.2009 - I ZB 93/08]; s.a. § 355 Rn 12). Ebenso kann das Unterbleiben eines an sich erforderlichen Beweisbeschlusses nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden.

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