Rn 2

Auch wenn der Erlass eines Beweisbeschlusses nach S 1 im Ermessen des Gerichts steht, setzt er doch voraus, dass das Gericht schon die Beweisbedürftigkeit erkennen, mithin feststellen kann, ob die zu beweisende Tatsache entscheidungserheblich und streitig ist. Er setzt also regelmäßig den Eingang der Klageerwiderung voraus. Der Beschl ist nicht auf die in S 2 aufgeführten Beweiserhebungen beschränkt. Sofern ein Beweisantrag erforderlich ist, muss nach dem Sachzusammenhang der Beweisantritt im vorbereitenden Schriftsatz genügen (Musielak/Stadler Rz 3). § 358a betrifft nur den Zeitraum vor dem ersten Verhandlungstermin. Wegen der Einheit der mündlichen Verhandlung gelten danach nur noch §§ 358, 273. Berger (St/J Rz 5) will § 358a auch noch für Tatsachen bzw Beweisantritte anwenden, die erst nach dem ersten Verhandlungstermin vorgebracht wurden und deshalb noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Rn 3

Zuständig ist das Prozessgericht; nicht nur der Vorsitzende wie für Anordnungen gem § 273. Gericht ist auch der Einzelrichter in den Fällen der §§ 348, 348a I, 526 und der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen iRd § 349 I, der vorbereitende Einzelrichter wohl nur iRd § 527 II (Musielak/Stadler Rz 4; weitergehend Zö/Greger Rz 2).

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