Rn 4

Sie ist beschränkt auf die aufgeführten Beweiserhebungen. Andere Beweise, wie etwa eine Zeugenvernehmung durch das Gericht, dürfen vor der mündlichen Verhandlung nicht erhoben werden (BGH NJW 83, 2319, 2320 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81]). Zuständig ist auch insoweit das Prozessgericht. Eine Beweisaufnahme allein durch den Vorsitzenden verstößt demnach auch gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 355). Die Parteiöffentlichkeit gem § 357 ist zu wahren. Nach § 279 III, 285 I ist in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

 

Rn 5

Zusätzlich zu den allgemeinen Beweismitteln der Nr 1, 3 und 5 lässt S 2 Nr 2 auch die Einholung einer amtlichen Auskunft zu. Dabei handelt es sich um Mitteilungen von Behörden über amtskundige, regelmäßig also schriftlich niedergelegte und überprüfbare Tatsachen (Hohlfeld 63); Um die Voraussetzungen für den Strengbeweis durch Zeugen oder SV nicht zu unterlaufen, wird man die Zulässigkeit dieses Beweismittels entsprechend der Einholung schriftlicher Zeugenaussagen auf die Wiedergabe von amtlich geführten Büchern, Registern, Verzeichnissen, elektronischen Dateien und ähnlichen Aufzeichnungen beschränken müssen (St/J/Berger Rz 22 mit Rz 44 vor § 373).

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