Rn 3

Das Beweisthema (Nr 1) betrifft die zu beweisenden Tatsachen. Sie sind möglichst konkret zu bezeichnen. Eine allgemeine Umschreibung, zB ›Hergang des Verkehrsunfalls am …‹ genügt nicht, da sie die im Einzelnen zu beweisenden Tatsachen nicht erkennen lässt. Ebenso wenig genügen Rechtsbegriffe, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht selbstverständlich sind, oder rechtliche Schlussfolgerungen wie zB arglistige Täuschung oder sittenwidriges Verhalten (Schneider ZAP Fach 13, 1255; für den Gewährleistungsprozess Siegburg BauR 01, 875 ff). Eine Bezugnahme auf ein in einem Schriftsatz der Partei oder in einem Verhandlungsprotokoll enthaltenes ausgeführtes Beweisangebot der Partei ist zulässig. Lässt die konkrete Fassung des Beweisbeschlusses befürchten, dass sie die Aussage des Zeugen in suggestiver Weise beeinflusst, sollte sie nicht in die Zeugenladung übernommen, sondern dort durch eine allgemeine Umschreibung des unter Beweis stehenden Ereignisses ersetzt werden (St/J/Berger Rz 7). Wird die Beweisaufnahme auf den ersuchten Richter übertragen, sind die beweisgegenständlichen Tatsachen unbedingt hinreichend konkret zu bezeichnen. Anderenfalls kann das Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden (BGHR ZPO § 359 Nr 1 Rechtshilfe 1; BAG NJW 91, 1252). Wird Sachverständigenbeweis angeordnet, sind die Anschlusstatsachen oder die zu beurteilenden Sachverhaltsvarianten anzugeben (§ 404a III).

 

Rn 4

Bei der nach Nr 2 vorgeschriebenen Bezeichnung der Beweismittel sind die Zeugen und Sachverständigen nach Namen, Beruf und ladungsfähiger Anschrift zu individualisieren. Soweit die notwendigen Angaben fehlen, muss das Gericht der beweisführenden Partei Frist gem § 356 setzen. §§ 372a II, 405 erlauben dem Prozessgericht, die Benennung des SV dem beauftragten oder ersuchten Richter zu übertragen. Immer muss im Beweisbeschluss festgelegt werden, ob der Benannte als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder SV vernommen wird (Köln OLGZ 66, 188, 189). Treten auf einer Seite mehrere Streitgenossen auf, sind bei Parteivernehmung im Beweisbeschluss die einzelnen zu vernehmenden Streitgenossen zu benennen (§ 455). Desgleichen müssen die zu vernehmenden gesetzlichen Vertreter bestimmt (§ 455 I) oder muss angeordnet werden, dass die prozessunfähige Partei selbst vernommen wird (§ 455 II).

 

Rn 5

Nr 3 verlangt, dass die beweisführende Partei bezeichnet wird. Nur sie kann auf den von ihr benannten Zeugen verzichten (§ 399). Sie ist auch Schuldnerin des Auslagenvorschusses (§§ 68 GKG; 379) und Adressat der Fristsetzung nach §§ 356, 364 III (BGH NJW 84, 3039). Beweisführer ist unabhängig von der Beweislast derjenige, der das Beweismittel benannt hat. In den Beweisbeschluss ist aber auch aufzunehmen, dass der Beweis vAw erhoben wird. In diesem Fall darf die Beweiserhebung nicht von einem Auslagenvorschuss abhängig gemacht werden, soweit keine Partei die Beweiserhebung beantragt hat (BGH NJW-RR 10, 1059, 1060 [BGH 17.09.2009 - I ZR 103/07] Tz 18f).

 

Rn 6

Darüber hinaus soll der Beweisbeschluss Art und Weise der Beweisaufnahme, sowie die Anordnung des Auslagenvorschusses enthalten; auch, ob die Ladung des Zeugen oder SV vom Eingang des Auslagenvorschusses abhängig gemacht wird. Der Vorsitzende bezeichnet im Beweisbeschluss den beauftragten Richter (§ 361). Auch der Termin der Beweisaufnahme oder der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist darin festzusetzen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

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