Zusammenfassung

 

§ 35a ZPO0 (aufgehoben)

 

Rn 1

Die durch das Sozialstaatsprinzip legitimierte Vorschrift des § 35a, die für den Fall der Unterhaltsklage eines Kindes gegen beide, an verschiedenen Orten wohnhafte Eltern einen der ZPO sonst unbekannten Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft vorhält, ist mit Wirkung zum 1.9.09 außer Kraft getreten (Art 112 I FGG-RG) und durch § 232 III 2 Nr 2 FamFG ersetzt worden. Auf Verfahren, die vor dem 1.9.09 eingeleitet worden waren oder deren Einleitung vor dem 1.9.09 beantragt worden war, war § 35a weiter anzuwenden (Art 111 I 1 FGG-RG).

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