Rn 5

Gegen die Ablehnung der ersuchten Beweisaufnahme entscheidet auf Antrag der Parteien oder des Prozessgerichts das OLG, § 159 I 1 GVG. Erklärt auch das OLG die Rechtshilfe für unzulässig, kann Beschwerde zum BGH eingelegt werden, sofern ersuchendes und ersuchtes Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören, § 159 I 2. Gegen die Anordnung von Ordnungsmitteln steht die Beschwerde gem § 181 GVG offen; iÜ s § 366 Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?