Rn 15
Die Beweiserhebung im Ausland ist durch das Prozessgericht mit Beweisbeschluss anzuordnen. In dem Beschl ist auch der Weg vorzugeben, auf dem die Beweiserhebung erreicht werden soll. Er ist unanfechtbar, es sei denn, er hat faktisch eine Aussetzung des Verfahrens zur Folge (§ 360 Rn 10; LG Aachen NJW-RR 93, 1407 [LG Aachen 31.12.1992 - 7 T 244/92]). Entsprechend § 358a 1 Nr 1 kann der Beweisbeschluss auch schon vor der mündlichen Verhandlung erlassen werden (MüKoZPO/Heinrich Rz 7; offengelassen von BGH NJW 80, 1848, 1849 [BGH 25.03.1980 - KZR 10/79]).
Rn 16
Dagegen ist die Fertigung des Ersuchungsschreibens Aufgabe des Vorsitzenden, Abs 1. Dabei sind die Vorgaben der ZRHO zu beachten. Danach ist das Schreiben grds in deutscher Sprache zu verfassen, § 16 I 1 ZRHO. Grds ist eine beglaubigte Übersetzung auch der Anlagen durch einen vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beizufügen, § 25 I ZRHO. Da eine Aktenübersendung ausgeschlossen ist, muss der Gegenstand der Rechtshilfe im Ersuchungsschreiben vollständig, deutlich und verständlich dargestellt werden, § 19 I ZRHO. Die die Beweiserhebung durchführenden Personen müssen die klärungsbedürftigen Tatsachen klar erkennen können. Kommt es dem Gericht auf bestimmte Einzelheiten an, muss es auch diese bezeichnen, damit der Beweiserhebende die Beweiserhebung darauf lenken kann (BGH NJW 84, 2039). Geht es dagegen nur darum, einer Partei die Ausübung ihres Fragerechts nach §§ 397, 402 im Ausland zu ermöglichen, ist es nicht erforderlich, dass diese schon einen Fragekatalog vorlegt. Es genügt, wenn sie die Richtung der Befragung angibt (BGH MDR 81, 1014, 1015). Beschlüsse und Anordnungen, die dem Ersuchen zugrunde liegen – namentlich der Beweisbeschluss –, dürfen nicht in Abschrift beigefügt werden, sondern sind inhaltlich in das Ersuchungsschrieben aufzunehmen, § 19 II ZRHO.
Rn 17
Die einzelnen Rechtshilfeabkommen können besondere Anforderungen hinsichtlich Inhalt und Form stellen, etwa Art 3 HBÜ. Nach Art 4 EuBVO ist die Benutzung bestimmter Formulare vorgeschrieben. Wenn das Rechtshilfeersuchen nicht unmittelbar an die ersuchte Behörde zu richten ist, sondern die Weiterleitung über eine Auslandsvertretung oder eine ausländische Empfangsstelle erfolgen muss, ist zusätzlich ein Begleitschreiben an diese vermittelnde Stelle anzufertigen, §§ 7 I, 22 ZRHO. Darin sind va die Angaben zu machen, die – wie etwa die Staatsangehörigkeit der Beweisperson oder Sonderwünsche für die Form der Beweisaufnahme – für die Bestimmung der zuständigen Stelle von Bedeutung sein können. Ergänzend kann auch ein Begleitbericht (§§ 7, 23, 27 ZRHO) oder eine Denkschrift (§§ 7, 24 ZRHO) zur näheren Erläuterung des Ersuchens veranlasst sein.
Rn 18
Die Ersuchen sind über die Prüfstellen, d.h. die Präsidenten des jeweils zuständigen AG, LG oder OLG (§ 9 II ZRHO), der zuständigen Auslandsvertretung zuzuleiten. Obwohl die Anordnung der Beweisaufnahme im Ausland in den Bereich richterlicher Tätigkeit fällt und damit von der Unabhängigkeitsgarantie umfasst wird (BGHZ 87, 385, 388f), ist eine Überprüfung der Ersuchen seitens der Justizverwaltung zulässig, soweit sie sich darauf bezieht, die Ausübung bzw Auswirkungen richterlicher und damit hoheitlicher Gewalt in dem ausländischen Staat zu überwachen. Dies fällt unter die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten (Art 32 I GG), die vorrangig zu den Aufgaben der Bundesregierung gehört (BGHZ 87, 385, 389; 71, 9, 12). Dagegen kann nicht geprüft werden, ob die Beweiserhebung verfahrens- oder materiell-rechtlich geboten oder zulässig ist.
Rn 19
Kann die Möglichkeit einer konsularischen Beweisaufnahme nicht sicher übersehen werden, empfiehlt es sich, gleichzeitig ein Ersuchen an die ausländische Behörde zu richten und den Konsul für den Fall, dass er die Beweisaufnahme nicht durchführen kann, zu bitten, dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der auch in § 13 IV ZRHO vorgeschlagene Weg eines sog Eventualersuchens verstößt nicht gegen den gesetzlich verankerten Vorrang der konsularischen Beweisaufnahme. Dieser wird vielmehr durch die aufgenommene Bedingung gewahrt. Soweit das HBÜ gilt, muss deutlich gemacht werden, dass der Konsul nur als weiterleitende Stelle fungiert, da dieser selbst sich nicht an die zentrale Behörde wenden darf, Art 2 HBÜ.
Rn 20
Ist die Beweisaufnahme durchgeführt und sind die Beweisprotokolle beim Prozessgericht eingetroffen, sind die Parteien entsprechend § 362 II (§ 362 Rn 4) zu unterrichten und dem Verfahren Fortgang zu geben. Kommt es auf die Glaubwürdigkeit des im Ausland vernommenen Zeugen an und kann diese durch das Vernehmungsprotokoll mangels entsprechender Angaben nicht beurteilt werden, muss das Gericht vorrangig versuchen, den Zeugen selbst zu vernehmen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Ist dies nicht möglich, ist die Vernehmung im Ausland zu wiederholen, wobei das Ersuchen den Anlass und die Gründe, die zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit geführt haben, aufführen muss (BGH NJW 90, 3088, 3090; s.a. Saarbr ...