Rn 1

Die Vorschrift setzt – ohne allerdings selbst die Abgrenzung vorzunehmen – die unterschiedlichen Entscheidungsbefugnisse von verordnetem Richter und Prozessgericht voraus und betont die fortbestehende Zuständigkeit des Prozessgerichts für das Verfahren, soweit dem beauftragten und ersuchten Richter keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse zuwachsen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?