Rn 5
Gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln durch den beauftragten oder ersuchten Richter steht die Beschwerde nach § 181 GVG offen. Gegen andere Entscheidungen ist zunächst Erinnerung zum Prozessgericht nach § 573 I einzulegen. Gegen Entscheidungen des Prozessgerichts 1. Instanz über die Erinnerung kann dann sofortige Beschwerde erhoben werden, § 573 II. Das Zwischenurteil ist grds unanfechtbar. Soweit über eine Zeugnis- oder eine Gutachtensverweigerung entschieden wurde, ist eine sofortige Beschwerde statthaft, §§ 387 III, 402.
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