Rn 1

Die Bestimmung schreibt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie, aber auch mit Rücksicht auf die geladenen und erschienenen Zeugen oder Sachverständigen vor, dass eine Beweisaufnahme auch dann soweit wie möglich durchzuführen ist, wenn eine oder gar beide Parteien den Termin zur Beweisaufnahme nicht wahrnehmen. Sie schränkt mithin den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ein. Abs 2 korrigiert diese gravierende Einschränkung für den Fall, dass eine (tw) Wiederholung der Beweisaufnahme das Verfahren nicht verzögert oder die Partei am ersten Termin schuldlos nicht teilgenommen hat.

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