Rn 1
Das Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung kann von den antragsberechtigten Parteien, die insoweit selbst postulationsfähig sind, durch eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (vgl Zö/Schultzky § 37 Rz 1). Der Gesuchsteller muss überdies antragsbefugt sein. Dies ist im Falle des § 36 I Nr 3 nur die Kläger- und nicht etwa die Beklagtenseite (BGH NJW 90, 2751; LAG Berlin-Brandenburg Beschl v 14.5.18 – 6 SHa 531/18, Rz 11 – juris). Im Falle des § 36 I Nr 6 muss demgegenüber das Antragsrecht dem Normzweck gem allen Verfahrensbeteiligten, also auch dem Bekl (Hamm Beschl v 26.9.16 – I-32 SA 55/16, Rz 22 – juris m.w.N.) einschließlich der Nebenintervenienten und Streithelfer, zustehen, da jeder ein schützenswertes Interesse an der durch die Entscheidung herbeigeführten Verfahrensförderung hat (Ddorf NJW-RR 1990, 1021 [OLG Düsseldorf 21.03.1989 - 19 Sa 5/89]). Da dies in den Fällen des § 36 I Nr 1, 2 und 5 ebenso gilt und deren Wortlaut auch keinen Hinweis auf eine beteiligtenbezogene Beschränkung des Antragsrechts enthält, haben auch hier alle Verfahrensbeteiligten ein Antragsrecht. Auch die Gerichte können ein eigenständiges Antrags- bzw Vorlagerecht haben, wobei dies im Falle des § 36 I Nr 3, der Ausdruck der Dispositionsbefugnis des Kl bzw Antragstellers ist, eindeutig ausscheidet (BGH NJW-RR 1991, 767). Ansonsten wird eine Antragsberechtigung der beteiligten Gerichte vAw in Rspr und Lit für die Verfahren nach § 36 I Nr 5 und Nr 6 befürwortet (Nr 6 ZPO: BGH Beschl v 16.5.84 – IVb ARZ 20/84 –, NJW 1985, 2537; Köln Beschl v 24.2.16 – 8 AR 9/16, Rz 6 – juris; vgl St/J/Roth § 37 Rz 2; München MDR 13, 1120). Jedenfalls für die Fälle des § 36 I Nr 1 und des § 36 I Nr 2 dürften die hierzu angestellten Erwägungen auch zutreffen und ein amtswegiges Antragsrecht ebenfalls zu bejahen sein. In formeller Hinsicht ist es – sofern der Rechtsstreit/die Rechtsstreite noch nicht anhängig ist/sind – zwar nicht erforderlich, wohl aber üblich und zweckmäßig, neben der Antragsschrift einen Klageentwurf beizufügen. Dies erleichtert es, ein formell ordnungsgemäßes Gesuch zu stellen, welches voraussetzt, dass der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, was erforderlich ist, damit das bestimmende Gericht für das Verfahren eine eindeutige und bindende Zuständigkeitsbestimmung aussprechen kann. Dies erfordert zwar nicht zwingend, dass der beabsichtigte Antrag ausformuliert ist, sofern die zu verklagenden Streitgenossen, der Streitstoff und das prozessual verfolgte Begehren individualisiert sind (Ddorf OLGR 05, 552, 553). Gleichwohl entspricht es anwaltlicher Sorgfalt, dass die Bestimmtheit des Streitgegenstandes durch einen ausformulierten Antrag nebst substantiierter Darlegung des beabsichtigten Sachvortrages gewährleistet ist, was am Zweckmäßigsten durch Beifügung eines Klageentwurfes erfolgt.