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Vereitelt der Beweisführer selbst den von ihm beantragten Augenscheinsbeweis, bleibt er schon nach allgemeinen Regeln beweisfällig (Musielak/Huber § 371 Rz 20). § 371 III stellt demgegenüber eine Beweislastregel zu Lasten derjenigen Partei auf, die den Augenschein vereitelt, also zB den Augenscheinsgegenstand zerstört oder beiseite schafft (Zö/Greger § 371 Rz 5), die aber auch dann gilt, wenn die zumutbare Herausgabe des Augenscheinsgegenstandes verweigert wird. Die Vorschrift betrifft allerdings lediglich diejenigen Fälle, in denen die vereitelnde Partei den Beweis des den Augenscheinsbeweis führenden Gegners oder in denen der Beweispflichtige den vAw (§ 144; s dazu Gruber/Kießling ZZP 116, 305) angeordneten Beweis verhindert. Unzumutbar iSd § 371 III ist die Einnahme des Augenscheins nur dann, wenn die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes steht. Bei dem in der Rechtspraxis typischen Fall der Betretung eines Grundstücks wird dies in aller Regel aber nicht anzunehmen sein (Musielak/Huber § 371 Rz 20). Verweigert der Beweisführer eine vom Sachverständigen für notwendig gehaltene Bauteilöffnung an seinem eigenen Gebäude, so geht dies zu seinen Lasten (Ddorf BauR 06, 299). Nach Auffassung des OLG Stuttgart (MDR 17, 1322 Rz 23) ist das beweisvereitelnde Verhalten von Wohnungseigentümern in dem Rechtsstreit, den die Eigentümergemeinschaft als Partei führt, der Partei ohne weiteres zuzurechnen.

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