Rn 11

Wenn sich der Absender von seinem Provider bestätigen lässt, dass er im Sinne des DeMailG sicher angemeldet war, so gilt die Anscheinsbeweisregel (Rn 4–6) auch für den De-Mail-Verkehr (Zö/Greger § 371a Rz 3). § 371a II gilt nur für von natürlichen Personen versandte De-mail-Nachrichten, so dass bei von Unternehmen versandten Nachrichten eine sichere Zuordnung zu bestimmten (etwa: vertretungsbefugten) Personen nicht möglich ist (Musielak/Huber, § 371a Rz 14; BeckOKZPO/Bach § 371a Rz 6). Die ›sichere‹ Anmeldung regelt sich nach § 4 I 2 De-Mail-G. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises (I Hs 2) obliegt dem Beweisgegner.

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