Rn 4

1. § 371a I 2 kodifiziert einen Anscheinsbeweis zugunsten des Empfängers eines elektronischen Dokuments, wenngleich darauf zu verweisen ist, dass die eigentlichen Voraussetzungen des Anscheinsbeweises (nämlich Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, der nach der Lebenserfahrung auf bestimmte Umstände hinweist), hier gerade nicht gegeben sind (Musielak/Huber § 371a Rz 7; Roßnagel NJW 01, 1917, 1826 zur Vorläufervorschrift des § 292a ZPO). Für lediglich eingescannte Urkunden gilt § 371a dagegen nicht (Roßnagel/Wilke NJW 06, 2145, 2147 ff).

 

Rn 5

2. Im Ergebnis schützt § 371a I 2 den Empfänger vor dem naheliegenden Einwand des Prozessgegners, letzterer habe eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung nicht oder nicht so abgegeben, wie der Empfänger sie vorträgt. Auf die diesen Einwand begründenden Tatsachen, die sämtlich in der Sphäre des Erklärenden liegen werden, hat der Empfänger naturgemäß keinen Einfluss; substantiiertes Vorbringen dazu erscheint daher ausgeschlossen. Hierauf reagiert das Gesetz mit der hier niedergelegten Beweisregel iSd § 286 II (Zö/Greger, § 371a Rz 2).

 

Rn 6

3. Dem vermeintlich Erklärenden verbleibt demgegenüber die Möglichkeit, ernstliche Zweifel an den seine Urheberschaft begründenden Tatsachen vorzutragen.

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