Rn 2

Wie aus dem früheren Wortlaut der Vorschrift ersichtlich, war sie in erster Linie auf die Vaterschaftsanfechtungs- bzw -feststellungsklagen der §§ 1600c, 1600d BGB, § 640 II Nr 1, 2 ZPO aF (jetzt: ›Abstammungssachen‹ gem § 169 FamFG) gerichtet. Für die förmlichen Abstammungssachen gem § 169 FamFG gilt nunmehr ausschließlich die im Wesentlichen wortgleiche Vorschrift des § 178 I FamFG, nicht mehr dagegen § 372a ZPO (BTDrs 16/6308, 246, 325). Für § 372a nF kommen nunmehr diejenigen Verfahren in Betracht, zu deren Entscheidung es auf die Abstammung eines Kindes von einem Elternteil ankommt, und zwar als Vorfrage (Musielak/Huber § 372a Rz 2). Zu denken ist hier an Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Verwandten sowie an erbrechtlich oder namensrechtlich begründete Streitigkeiten.

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