Rn 5

Soll ein Zeuge über sog innere Tatsachen (zB Kenntnis des Zeugen von bestimmten inneren Umständen bei der Partei) befragt werden, so ist in dem Beweisantritt anzugeben, woher der Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis haben soll (BGH NJW 14, 2947 [BGH 03.06.2014 - XI ZR 147/12] Rz 43 mwN); unschädlich ist es, wenn auf diese Weise nur ein mittelbarer Beweis über innere Vorgänge bei einem Dritten (zB beim Prozessgegner) geführt werden kann (Musielak/Huber, § 371 Rz 11). Über interne Vorgänge beim Prozessgegner dagegen wird der Beweisführer selbst häufig keine unmittelbaren Kenntnisse haben. In diesem Fall darf er Tatsachen, die er nur vermutet, bis zur Grenze der Willkür bzw des Rechtsmissbrauchs als feststehend behaupten und unter Beweis stellen (BGH NJW 12, 296, Rz 14).

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