Rn 21

Einen Sonderfall stellen die amtlichen Auskünfte gem §§ 273 II Nr. 2, 358a Nr. 2 dar. Diese können Zeugenvernehmungen ersetzen (s § 273 Rn 9); die Partei kann aber auf der Vernehmung des Zeugen (also des auskunftgebenden Behördenangehörigen) bestehen (Musielak/Huber § 373 Rz 9).

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