Rn 10
Zeuge kann außerdem nicht sein, wer an dem Verfahren als Partei beteiligt ist.
1. Zedent.
Rn 11
Die Partei selbst kann als Beweismittel nur über ihre förmliche Vernehmung gem § 445 ff in den Prozess eingeführt werden. Zulässig und somit prozessual beachtlich ist es aber, die streitgegenständliche Forderung an einen Dritten abzutreten (sofern nicht materiell-rechtlich §§ 399, 400 BGB entgegenstehen), so dass der Zedent im vom Zessionar geführten Rechtsstreit nunmehr als Zeuge auftreten kann (BGH NJW 13, 3574 [BGH 24.09.2013 - XI ZR 204/12] Rz 9). Nicht rechtsfehlerhaft ist es freilich, den Beweiswert der Aussagen derartiger Zeugen gering zu veranschlagen (BGH NJW 01, 826, 827 [BGH 14.12.2000 - IX ZR 332/99]). Zulässig ist es, den Zedenten als Zeugen ›auszuschalten‹ durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung, dass der zedierte Anspruch nicht bestehe (BGH NJW 08, 2852 [BGH 13.06.2008 - V ZR 114/07] Rz 25).
2. Vertreter.
Rn 12
Der gesetzliche Vertreter (zB: Bürgermeister einer Gemeinde; Geschäftsführer einer GmbH) einer Partei ist als Partei zu vernehmen. Persönlich haftende Gesellschafter der KG und von der Vertretung der Gesellschaft nicht ausgeschlossene Gesellschafter einer GbR und einer OHG sind sämtlich Partei (BeckOKZPO/Scheuch, § 373 Rz 6 ff; s sogleich Rn 13). Partei ist auch der Verwalter einer WEG im Rechtsstreit der WEG mit einzelnen Wohnungseigentümern, während die anderen Eigentümer in diesem Fall Zeugen sind (Dötsch NZM 15, 473, 475). Bei Prozessunfähigen ist zu unterscheiden: ist die Partei prozessunfähig, so ist der Vertreter als Partei, die Partei ist als Zeuge zu vernehmen (§ 455 Rn 1 f). Umgekehrt verhält es sich bei Minderjährigen im 16. und 17. Lebensjahr oder bei den unter Betreuung oder Pflegschaft stehenden Personen unter den in § 455 II genannten Voraussetzungen. Der Betreuer selbst kann nur außerhalb seines Aufgabenkreises als Zeuge vernommen werden (LSG Baden-Württemberg v 6.4.17 – L 6 VJ 1281/15 Rz 72).
3. Zeuge.
Rn 13
Zeuge ist dagegen der Kommanditist der KG; der OHG- oder GbR-Gesellschafter, sofern er durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde (§ 125 I HGB); der Betreuer der Partei außerhalb des Aufgabenkreises, für den er bestellt wurde (§§ 1896 II, 1902 BGB); der Schuldner in dem Prozess, den der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners führt.
4. Streitgenossen; Streithelfer.
Rn 14
Streitgenossen sind Partei, wenn die Streitgenossenschaft eine notwendige ist (§ 62). Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft sind sie als Zeugen zu vernehmen, sofern der Beweisgegenstand ausschließlich andere Streitgenossen betrifft, wenn also durch die Vernehmung des Streitgenossen Tatsachen festgestellt werden sollen, die ausschließlich für die Entscheidung des Rechtsstreits ggü anderen Streitgenossen von Bedeutung sind (Frankf 1.8.06 – 16 U 37/06, Rz 20). Der einfache Nebenintervenient (§ 67) ist Zeuge; der streitgenössische Nebenintervenient (§ 69) ist dagegen Partei, soweit er vom Beweisthema selbst betroffen ist (BeckOKZPO/Scheuch § 373 Rz 13). Der Streitverkündete ist bis zu seinem Beitritt Zeuge (Musielak/Huber § 373 Rz 8).