Rn 15

Den Zeugen als Partei, die Partei als Zeugen zu vernehmen stellt einen Mangel des Verfahrens dar, der indessen gem § 295 I geheilt werden kann (Zö/Greger § 373 Rz 7). Ohnehin wird es in der Rechtspraxis bei der rechtsfehlerfreien (§ 286) Würdigung einer Aussage weniger auf die – wie vorstehend gezeigt häufig formal bedingte – Zuordnung zur Rolle als Partei oder als Zeuge ankommen, sondern auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insb hinsichtlich des jeweiligen Eigeninteresses des Aussagenden am Verfahrensausgang (Dötsch NZM 15, 473, 474).

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