Rn 8

Eine große Entfernung (genauer: der damit zwingend verbundene Aufwand an Zeit und Kosten) eines Zeugen von der Gerichtsstelle rechtfertigt grds dessen kommissarische Vernehmung, § 375 I Nr 3. Hierzu ist der genannte Aufwand in das Verhältnis zu setzen ist zu der Bedeutung der Aussage des Zeugen (dh in der Gerichtspraxis: zum Streitwert; zu Recht sind zB 200 km bei einem Streitwert von 100.000 EUR nicht als zu weit erachtet worden, Frankf IBR 11, 251, Rz 21) mit dem Ergebnis, dass ihm die Anreise nicht zuzumuten sei. Abzuwägen ist dies mit dem Recht der Prozessbeteiligten, der Vernehmung des Zeugen beizuwohnen und ihm Fragen zu stellen (§ 397 I; Zö/Greger § 357 Rz 1). Soll dieses – in der Praxis dem einen anwaltlichen Vertreter, der in den Fall eingearbeitet ist, zustehende – Recht nicht ausgehöhlt werden, wird man nicht leichter Hand dem Anwalt statt des Zeugen die Anreise zumuten können. Dass der Termin zur Beweisaufnahme vor dem Richterkommissar den Parteien mitzuteilen ist (§ 357 II), ist eine prozessuale Selbstverständlichkeit, vermag aber nicht den Nachteil auszugleichen, den die nahe am Prozessgericht, aber fern vom Richterkommissar wohnende Partei erleidet, wenn nicht ihr Prozessbevollmächtigter, sondern lediglich ein unterbevollmächtigter Anwalt den Termin wahrnimmt.

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