Rn 3

Entgegen dem missverständlichen Wortlaut (›unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss‹) ist für die Anordnung der Zeugenvernehmung ein Beweisbeschluss nur ausnahmsweise erforderlich; ansonsten reicht eine formlose Beweisanordnung aus (§ 358 Rn 2). Gem § 377 II Nr 2 ist der Streitgegenstand soweit zu umreißen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachkommen kann und überhaupt in die Lage versetzt wird, sich schon vor Beginn seiner Vernehmung zu vergegenwärtigen, zu welchem Streitfall er befragt werden wird. Prädispositionen des Zeugen ist durch eine möglichst offene Beschreibung des Vernehmungsgegenstandes (also: ›Hergang des Unfalls vom …‹) zu begegnen; keinesfalls darf der Parteivortrag unkommentiert wiedergegeben werden. Andererseits darf die Angabe des Vernehmungsgegenstandes nicht gänzlich unterbleiben; in diesem Fall liegt eine ordnungsgemäße Ladung nicht vor mit der Folge, dass Maßnahmen gem § 380 nicht ergriffen werden dürfen (Saarbr OLGR Saarbr 05, 960).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?