Rn 4
Dem Zeugen sind Uhrzeit und Sitzungssaal mitzuteilen, bei ›Ortsterminen‹ (§ 371 Rn 2) außerhalb des Gerichtsgebäudes die Örtlichkeit hinreichend exakt. Außerdem ist der Zeuge auf die ihn im Fall des Ausbleibens treffenden Folgen hinzuweisen (§§ 380 f).
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