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§ 378 betrifft vorhandene Unterlagen. Der Zeuge ist also nicht verpflichtet, derartige Unterlagen erst herzustellen oder zu beschaffen. Soll ein Zeuge über eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen berichten, kann ihm abverlangt werden, die hierzu vorhandenen Einzelunterlagen, soweit für ihn greifbar, einzusehen, nicht aber, hieraus eine tabellarische oder zusammenfassende Übersicht aufzubereiten.

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