Rn 3

Ein Vorschuss kann von einer Partei nicht verlangt werden, die ohnehin von der Verpflichtung, Kosten zu tragen, befreit ist (zB der Fiskus gem § 2 I GKG). Ist einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt worden, ist sie gem § 122 I Nr 1 von der Tragung der Gerichtskosten befreit; hierzu gehören gem Ziff 9005 KV auch die Auslagen für Zeugen und SV (§ 122 Rn 7; Zö/Geimer § 122 Rz 3). Ist dem (Berufungs-, Revisions-)Kl PKH gewährt worden, ist gem § 122 II auch der Gegner von der Vorschusspflicht befreit. Darüber hinaus wird angesichts der bekannt großzügigen Maßstäbe bei der PKH-Gewährung die interessengerechte Ausübung des durch § 379 gewährten Ermessens dazu führen, auch bei Gewährung von PKH an den (Berufungs-, Revisions-)Beklagten von der Vorschusspflicht des Gegners abzusehen. Für das familienrechtliche Verbundverfahren gilt darüber hinaus, dass ein Vorschuss von dem Antragssteller in einer Folgesache (zB Güterrecht) nicht verlangt werden darf, wenn im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren seinem Gegner, der Antragsteller des Scheidungsverfahrens ist, PKH/VKH bewilligt wurde (Karlsr NJW-RR 12, 1478 [OLG Karlsruhe 06.08.2012 - 18 WF 145/12], Rz 10f).

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