Rn 4

Ein Vorschuss kann auch dann nicht verlangt werden, wenn eine Auskunftsperson auf die ihr zustehende Entschädigung verzichtet (Zö/Greger § 379 Rz 3) und diesen Verzicht bis zur Vernehmung nicht widerruft (Ddorf NJW-RR 97, 826 [OLG Düsseldorf 29.10.1996 - 10 W 105/96]; München OLGR München 95, 94).

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