Rn 7

Die Höhe des zu fordernden Vorschusses richtet sich nach der zu erwartenden Entschädigung des Zeugen bzw SV. Es empfiehlt sich aber im Interesse der Waffengleichheit (Art 6 I 1 EMRK), allzu ins Detail gehende Anordnungen zu unterlassen und zumindest ansatzweise einheitliche Sätze anzuwenden. Letztlich soll es nicht einer Partei zum Nachteil gereichen, dass ihr Zeuge weiter als der Zeuge der Gegenpartei vom Gerichtsort entfernt wohnt und sie deshalb einen höheren Vorschuss zu entrichten hat. Erweist sich der ursprünglich geforderte Vorschuss als nicht ausreichend (dies gilt insb für Sachverständigengutachten), so kann er nachträglich noch erhöht werden (BGH MDR 11, 561 = NJW-RR 11, 526 [BGH 10.02.2011 - VII ZR 155/09], Rz 10).

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