Rn 2

§ 379 gilt unmittelbar für die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, über §§ 30 I, 113 I 2 FamFG auch in den dort bezeichneten familiengerichtlichen Verfahren (s iE Volpert FPR 2010, 327), und über § 402 auch für das mündliche und schriftliche Gutachten des SV. Bei Nichtzahlung des für einen SV angeforderten Vorschusses darf das Gericht aber nicht ohne weiteres die betreffende Partei als beweisfällig ansehen. Vielmehr muss es zunächst versuchen, in anderer Weise die beweiserhebliche Frage aufgrund des bereits vorhandenen oder sogar aufgrund eines erst noch gerichtlich anzuregenden Parteivortrages oder anhand der sonst vorhandenen Beweismittel zu klären (BGH NJW 07, 2122, 2123 [BGH 20.03.2007 - VI ZR 254/05]). Zur sonstigen Vorschusspflicht der Parteien s § 17 f GKG. Demgegenüber ist § 379 lex specialis (Stuttg NJW-Spezial 11, 526, Rz 9), so dass eine hierauf gestützte Anforderung, einen Vorschuss für die Reise des Gerichts zum Zeugen zu entrichten, nicht in Frage kommt (Ddorf 12.9.06, I-10 W 87/06, Rz 3).

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