Rn 3

Die Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn auf das zu erwartende Ausbleiben des Zeugen noch sachgerecht reagiert werden kann. In der Regel wird das Gericht den Termin absetzen und – um Kosten, va bei allen anderen Beteiligten zu sparen – die übrigen Verfahrensbeteiligten hiervon verständigen. Nur wenn hierfür im üblichen Geschäftsbetrieb noch genügend Zeit bleibt, wird von Rechtzeitigkeit auszugehen sein (Musielak/Huber § 381 Rz 4). Zu Eilmaßnahmen – um verspätete Entschuldigungen aufzufangen – ist das Gericht nicht verpflichtet.

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