Rn 17
§ 381 II ermöglicht dem Zeugen, die Entschuldigungsgründe (für sein Ausbleiben und für die Verspätung der Entschuldigung) schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder auch mündlich in dem erneuten Termin, also unmittelbar vor dem Prozessgericht vorzutragen.
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