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Private oder berufliche und geschäftliche Interessen müssen von erheblichem Gewicht sein, um der Zeugenpflicht vorgehen zu können. Dass der Zeuge an seiner Berufsausübung gehindert ist, solange er sich bei Gericht aufzuhalten hat, ist Schicksal eines jeden Zeugen und stellt auch bei Freiberuflern oder Selbstständigen keine ungewöhnliche Belastung dar, die von der Zeugenpflicht dispensieren könnte (LAG Köln NZA-RR 08, 491, Rz 22). Im Normalfall hat jedenfalls auch ein Geschäftsmann seine Terminplanung auf die des Gerichts abzustimmen (Hess LAG 15.2.08 – 4 Ta 39/08, Rz 28). Finanzielle Nachteile, etwa durch die erzwungene ganztägige Schließung des eigenen Geschäftslokals, entschuldigen den Zeugen nicht (LSG Brandenburg 6.8.12 – L 22 R 449/12 B, Rz 19). Die bloße Arbeitsüberlastung, etwa in einer ärztlichen Praxis, rechtfertigt für sich allein das Fernbleiben gleichfalls nicht (LSG München 14.2.12 – L 2 SF 295/11 B, Rz 14).

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