Rn 12

Falls es im vorgenannten Sinne (s.o. Rn 3) an der Rechtzeitigkeit der Entschuldigung fehlt, kann der Zeuge die Verhängung von Maßnahmen gem § 380 verhindern, indem er darlegt und glaubhaft macht (§ 294), dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (zB: Zeuge steckt in einem so nicht vorhersehbaren Stau und hat keine Gelegenheit, das Gericht hiervon zu verständigen). Eine durch eine Urlaubsreise bedingte Ortsabwesenheit tritt in aller Regel nicht so plötzlich und unvorhersehbar ein, das der Zeuge gehindert wäre, das Gericht hierüber rechtzeitig zu informieren (Sächs. OVG 10.3.10 – 1 E 26/10, Rz 4). In jedem Fall ist gleichzeitig mit der Entschuldigung der Verspätung auch die Entschuldigung, die für sich genommen den obigen (s.o. Rn 4 ff) Anforderungen zu entsprechen hat, selbst glaubhaft zu machen (Musielak/Huber § 381 Rz 8). Benötigt der Zeugen für die Glaubhaftmachung der Entschuldigungsgründe selbst oder für die Unverschuldetheit der Verspätung nach seiner plausiblen Darstellung Zeit, so ist ihm eine angemessene Frist hierfür zu setzen; den Zeugen ohne Not in das Beschwerdeverfahren nach § 380 III zu treiben, ist nicht tunlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?