Rn 3

Welche Gründe der Zeuge hat, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch oder keinen Gebrauch zu machen, spielt keine Rolle. Der Zeuge braucht seine Entscheidung nicht zu begründen, seine Entschließung ist ohne weiteres hinzunehmen. Jede Einwirkung des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter auf den Zeugen ist verboten (Musielak/Huber § 383 Rz 2; BGH NJW 89, 2403 zu § 52 StPO).

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