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Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht möglicherweise nur hinsichtlich einzelner Prozessbeteiligter: Ist der Zeuge mit einem von mehreren Streitgenossen verwandt, darf er die Aussage nur insoweit verweigern, als die Beweisfrage diesen Streitgenossen betrifft (München 31.5.17 – 5 W 556/17 Rz 5; Musielak/Huber § 383 Rz 2).

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