Rn 5

Die Verwandtschaft etc muss zur Partei des Rechtsstreits bestehen. Der nicht beigetretene Streitverkündete gehört hierzu nicht (Musielak/Huber § 383 Rz 2), der Streithelfer dagegen schon (Zö/Greger § 383 Rz 2). Bei juristischen Personen oder anderen Parteien, die der Vertretung bedürfen, kommt es auf das in § 383 beschriebene Näheverhältnis zum jeweiligen Vertreter, also zur vertretenden natürlichen Person an (BGH ZIP 15, 2296 Rz 8; Zö/Greger § 383 Rz 2). Im Fall der Insolvenz ist die Verwandtschaft zum Gemeinschuldner ausschlaggebend (BGH NJW 79, 1832 [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78]). Es reicht aus, wenn das familiär begründete Zeugnisverweigerungsrecht irgendwann einmal bestanden hat; eine spätere Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse ist irrelevant (München 31.5.17 – 5 W 556/17, Rz 8).

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